Zugang zum Bachelor-Studium hat, wer die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife nachweist (§ 49 Abs. 2 und 3 HG NRW). Zugang zum Studium hat auch, wer eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweisen kann oder sich in der beruflichen Bildung qualifiziert hat (§ 49 Absatz 4 und 6 HG). Für den Zugang zu den Bachelor-Studiengängen der Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe ist darüber hinaus folgende Voraussetzung zu erfüllen: Einschlägige Beschäftigung bei einem Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche, einem verbundenen Unternehmen oder mit Bezug zu Finanzdienstleistungen oder Aufnahme einer einschlägigen Ausbildung.
Neben diesen formalen Zugangsvoraussetzungen erleichtern Ihnen die folgenden persönlichen Merkmale ein erfolgreiches Studium: - Interesse an einer anwendungsbezogenen Hochschulausbildung
- Überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und -fähigkeit
- Analytisches Denkvermögen
- Unternehmerische Grundeinstellung und Eigeninitiative
- Kommunikative Fähigkeiten
- Medienkompetenz
Die Informationen zur Zulassung finden Sie in der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge vom 1. Juli 2007. Die Zugangsvoraussetzungen für beruflich qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung sind in der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2010 geregelt. Ab dem Wintersemester 2010/11 erhalten beruflich qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung einen unmittelbaren prüfungsfreien Zugang zum Bachelor-Studium auf Grund einer berufliche Aufstiegsfortbildung (z.B. Meisterbrief oder vergleichbar Qualifizierung), auf Grund fachlich entsprechender Berufsausbildung und beruflicher Tätigkeit (mind. zweijährige Berufsausbildung und eine danach erfolgte mind. dreijährige berufliche Tätigkeit in einem der Ausbildung fachlich entsprechenden Beruf).
Beruflich qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung, die mind. eine zweijährige Berufsausbildung und eine danach erfolgte mind. dreijährige berufliche Tätigkeit in einem der Ausbildung fachlich nicht entsprechenden Beruf nachweisen können, können ein Probestudium aufnehmen. Der beruflichen Tätigkeit gleichgestellt sind die Führung eines Familienhaushalts, die Kindererziehung und die Pflege eines Angehörigen. |